Förderprogramme

Gründungszuschuss – Arbeitslosengeld I
Was wird gefördert?

Der Gründungszuschuss unterstützt den Einstieg arbeitsloser Menschen in die Selbstständigkeit.

Seit dem 1. August 2006 ersetzt der Gründungszuschuss das Überbrückungsgeld und den bis zum 30. Juni 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss (Ich-AG).

Wer wird gefördert?

Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der

  • Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder
  • in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.
Wie wird gefördert?

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet:

  1. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und zusätzlich in dieser Zeit 300 Euro zur sozialen Absicherung gewährt.
  2. Für weitere sechs Monate können 300 Euro pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Unterlagen

Die Förderung muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Unter dov.arbeitsagentur.de finden Sie ein Verzeichnis der örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit. Auskünfte erteilt auch die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.

InformationsmaterialWeiterführende Informationen zum Gründungszuschuss können auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ( www.bmas.de) sowie unter www.existenzgruender.de und www.foerderdatenbank.de abgerufen werden.
Sonstiges
  • Alle bereits bewilligten Förderungen durch Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss bleiben von den Änderungen unberührt und werden auch nach dem 1. August 2006 bis zum Ablauf der jeweiligen Förderdauer weiter gefördert.
  • Existenzgründer, die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen, können ein Einstiegsgeld erhalten.
  • Die selbstständige Tätigkeit kann im ersten Jahr nach der Gründung durch ein Coaching begleitet werden. Zuschüsse zu den Kosten können im Rahmen des Gründercoaching Deutschland durch die KfW Bankengruppe gewährt werden.


Kontaktdaten 
Name der InstitutionBundesagentur für Arbeit
Strasse, Nr.Regensburger Straße 104
PLZ, Ort90327 Nürnberg
Telefon0911/179-0
Telefax0911/179-2123
E-MailZentrale@arbeitsagentur.de
InternetZur Webseite

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